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Wo und wie wird gewählt?

Hinweise zu verschiedenen Wahlverfahren in den Kirchengemeinden

Informationen zum Wahlverfahren mit Wahllokal und Briefwahl

Wähler*innen müssen zur Wahl im Wahllokal entweder ihre Wahlbenachrichtigung oder ein gültiges Ausweispapier mitbringen. Die Wahlbenachrichtigung haben die Wahlberechtigten Anfang Mai per Post erhalten. Dort stehen auch die genauen Angaben zum jeweiligen Wahllokal und zur Wahlzeit.

Wer die Stimme durch Briefwahl abgeben möchten, kann die hierfür notwendigen Unterlagen bis spätestens Freitag, 11. Juni 2021, 13.00 Uhr, bei der jeweiligen Kirchengemeinde anfordern oder abholen. Wer die Briefwahlunterlagen später beantragt, kann diese am Wahltag bis 12.00 Uhr im Wahllokal abholen.

Ein Antrag für Briefwahlunterlagen war in der personalisierten Wahlbenachrichtigung enthalten. Die Briefwahl kann aber bei der Kirchengemeinde auch telefonisch oder per Mail beantragt werden. Wichtig zu wissen: Wer Briefwahl beantragt, darf allerdings hinterher auch nur per Briefwahl wählen.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen am Wahlsonntag, dem 13. Juni 2021, bis spätestens um 18.00 Uhr bei der Kirchengemeinde oder im Wahllokal eingegangen sein.

Informationen zum Wahlverfahren „Allgemeine Briefwahl“

Wenn sich ein Kirchenvorstand entschieden hat, eine allgemeine Briefwahl durchzuführen, haben alle Wähler*innen Anfang Mai zuerst die Wahlbenachrichtigung, die zentral von der EKHN verschickt wurde, und dann später die eigentlichen Briefwahlunterlagen mit dem Stimmzettel von der Kirchengemeinde per Post zugeschickt bekommen. So ist es möglich, von zuhause aus die Stimme abzugeben und an der Wahl des Kirchenvorstandes teilzunehmen.

Bei der Briefwahl muss der ausgefüllte Stimmzettel zusammen mit dem persönlich unterschriebenen Briefwahlschein zurück an die Kirchengemeinde gegeben oder geschickt werden. Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen am Wahlsonntag, 13. Juni 2021, bis spätestens um 18.00 Uhr bei der von der Kirchengemeinde auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse eingegangen sein. Die Rücksendung ist für die Wählenden kostenfrei.

Manche Kirchengemeinden richten kein ausdrückliches Wahllokal ein. Allerdings ist auf jeden Fall die Auszählung des Wahlergebnisses öffentlich. Sie findet am Wahltag ab 18.00 Uhr an dem Ort statt, den die Gemeinde auf der Wahlbenachrichtigung bekannt gegeben hat.

Andere Kirchengemeinden haben auch bei der „Allgemeinen Briefwahl“ ein Wahllokal eingerichtet. Über dessen Ort und die Öffnungszeiten informiert die Wahlbenachrichtigung. Auch hier gilt, dass die ausgefüllten Briefwahlunterlagen am Wahlsonntag, 13. Juni 2021, bis spätestens um 18.00 Uhr bei der Gemeinde an der angegebenen Adresse oder im Wahllokal eingegangen sein müssen. Nach Schließung des Wahllokals wird dann öffentlich ausgezählt.

Informationen zur Online-Wahl

Die Registrierung zur Onlinewahl ist abgeschlossen, die Stimmabgabe kann bis Sonntag, 13. Juni 18:00 Uhr erfolgen!

Manche Kirchengemeinden haben sich entschieden – neben der Stimmabgabe in einem Wahllokal und der Möglichkeit der Briefwahl – zum ersten Mal in der Geschichte der EKHN auch die „Online-Kirchenvorstandswahl“ anzubieten. So geht die Online-Wahl in diesen Gemeinden:

  1. Die Wahlbenachrichtigung enthält den Hinweis, dass es auch möglich ist, die Stimme online abzugeben. Die Walbenachrichtigung enthält in diesem Fall einen Zugangscode unter einem Rubbelfeld. Falls die Wahlbenachrichtigung keinen Hinweis auf die Online-Wahl und kein Rubbelfeld enthält, bietet die Gemeinde keine Online-Wahl an.
  2. Wer online wählen möchte, konnte sich in Zeit von Montag, 3. Mai bis zum Montag, 7. Juni 2021 für die Online-Wahl registrieren. 
  3. Nach der erfolgreichen Anmeldung erhalten die Wähler*innen eine E-Mail, in der die Wähler-ID und ein Passwort, sowie der Link zum Wahllokal enthalten sind.
  4. Stimmabgabe: Erst nach der erfolgten und bestätigten Registrierung ist die Stimmabgabe bis zum Wahlsonntag, 13. Juni 2021 bis 18.00 Uhr im Wahlportal möglich. Dazu:
  • In der Bestätigungsmail auf den Link zum Wahllokal gehen,
  • im digitalen Wahllokal die Wähler ID und das Passwort eingeben,
  • dann den Stimmzettel ausfüllen und die Namen der zu Wählenden digital ankreuzen – bitte auf die maximale Zahl der zu vergebenden Stimmen achten!
  • und die Wahl mit „Verbindliche Stimmabgabe“ abschließen.

Wichtiger Hinweis

Wer sich zur Onlinewahl registriert hat, kann die Stimme dann nur noch per Onlinewahl abgeben.

Informationen zu Bezirkswahlen

Kirchenvorstände konnten entscheiden, das Gemeindegebiet in Wahlbezirke zu unterteilen und eine Bezirkswahl durchzuführen. Der Kirchenvorstand hat dann festgelegt, wie viele Kirchenvorstandsmitglieder in dem jeweiligen Bezirk zu wählen sind.

  • Bei einer ‚echten Bezirkswahl‘ können nur die Kandidierenden des jeweiligen Bezirks gewählt werden. Wähler*innen erhalten daher nur einen Stimmzettel für Ihren jeweiligen Wahlbezirk.
  • Bei einer ‚unechten Bezirkswahl‘ können alle Wahlberechtigten alle Kandidierenden wählen. In diesem Fall enthält der Stimmzettel die Kandidierenden aller Wahlbezirke.

Bezirkswahlen mit mehreren Wahlbezirken gibt es zum Beispiel in Gemeinden mit unterschiedlichen Dörfern oder Ortsteilen. Oder wenn es innerhalb einer Kirchengemeinde unterschiedliche Wohnbezirke gibt oder Bezirke mit einem eigenständigen Gemeindeleben, zum Beispiel regelmäßige Gottesdienste in einem Gemeindehaus.

Informationen zum Wahlverfahren, wenn nur so viele Kandidierenden aufgestellt sind wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind (Listenwahl)

Erstmals hatten bei dieser Kirchenvorstandswahl Kirchenvorstände die Möglichkeit, nur so viele Kandidierende aufzustellen wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. Bei dieser „Listenwahl“ stehen die Kandidierenden als Team zur Wahl und bitten gemeinsam um die Stimmen der Wähler*innen. Der Wahlvorschlag enthält also exakt so viele Personen, wie später Plätze im Kirchenvorstand zu besetzen sind.

Bei dieser Form der Wahl sieht das Wahlrecht vor, dass jede Kandidatin und jeder Kandidat mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten muss, um gewählt zu werden. Damit wird sichergestellt, dass auch die Listenwahl eine demokratische Wahl ist.

Auch der Stimmzettel enthält eine Besonderheit, denn er bietet neben der Möglichkeit, den einzelnen Kandidierenden einzeln die Stimme zu geben, die Möglichkeit, allen Kandidierenden – der gesamten Liste – mit einem Kreuz die Stimme zu geben.

Es gilt also: Die Wähler*innen können mit nur einem Kreuz allen Kandidierenden ihre Stimme geben. Sie können aber auch einzeln bei jedem Kandidaten oder jeder Kandidatin ein Kreuz machen oder kein Kreuz machen – und damit unter Umständen bestimmte Personen nicht wählen.

Informationen zum Wahlverfahren: „50 Prozent plus 1-Stimme-Regelung“

In Gemeinden, deren Wahlvorschlag nur bis zu einem Viertel mehr Kandidierende enthält als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, sind aufgrund einer (neuen) gesetzlichen Regelung nur die Kandidierenden gewählt, die mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten. Hier gilt als die „50 Prozent plus 1-Stimme-Regelung“.

Beispiel
9 Personen sollen gewählt und es stehen 12 zur Wahl. Gewählt sind – in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl – diejenigen, die erstens bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes, also 9, die meisten Stimmen erhalten haben und zweitens mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen bekommen haben.

In allen anderen Fällen, also in Gemeinden deren Wahlvorschlag mehr als ein Viertel mehr Kandidierende enthält, sind wie bisher die Kandidierenden gewählt, die bis zur Zahl der zu vergebenden Plätze im Kirchenvorstand die meisten Stimmen erhalten haben. Hier gibt es keine „50 Prozent plus 1-Stimme-Regelung“.

Beispiel
9 Personen sollen gewählt und es stehen mindestens 13 zur Wahl. Gewählt sind – in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl – diejenigen, die bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes, also 9, die meisten Stimmen erhalten haben.

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