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So wird am 13. Juni gewählt

© GettyImages / Gwengoat

Kirchengemeinden haben sich für unterschiedliche Wahlverfahren entschieden

Am Sonntag, 13. Juni 2021, wählen die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) neue Kirchenvorstände. Die Aufgabe dieser Vorstände ist die rechtliche und geistliche Leitung der Kirchengemeinde vor Ort in den nächsten sechs Jahren.

Die Wahlen finden nach Vorgaben der EKHN-Kirchengesetze in der Kirchengemeindeordnung und der Kirchengemeindewahlordnung statt. Die Gesetze wurden von der Kirchensynode, dem obersten Gremium der EKHN beschlossen. Für das genaue Wahlverfahren vor Ort konnten die jeweiligen Kirchenvorstände zwischen verschiedenen Varianten entscheiden, zum Beispiel der Allgemeinen Briefwahl oder dem Angebot einer Online-Wahl.

Wo und wie wird gewählt?

Hinweise zu verschiedenen Wahlverfahren in den Kirchengemeinden

Grundsätzlich gilt für alle Verfahren der Kirchenvorstandswahl der Grundsatz aller demokratischen Wahlen: „Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden in gleicher, freier, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Im Einzelnen gibt es jedoch unterschiedliche Wege, die Wahlen durchzuführen – zum Beispiel in der gewohnten Form mit einem festen Wahllokal und der Möglichkeit zur Briefwahl. Manche Kirchengemeinden senden allen ihren Mitgliedern aber auch automatisch Briefwahlunterlagen zu, die dann entweder bei der Gemeinde oder in einem Wahllokal abgegeben werden können. In einigen Gemeinden gibt es zusätzlich zur Wahlmöglichkeit im Wahllokal oder der Briefwahl die Möglichkeit, online die Stimme abzugeben

 

 

 

 

Öffentliche Auszählung, Wahlprotokoll und Möglichkeit zum Einspruch

© EKHN / Bernd Christoph MaternÖffentliche Auszählung der Stimmzettel in Bad Ems 2015

Verantwortlich für einen geordneten Ablauf der Wahlen ist der jeweilige Wahlvorstand der Kirchengemeinde. Er wurde vom bisherigen Kirchenvorstand bestimmt und „ist zur vertraulichen Handhabung der Wahlunterlagen verpflichtet“, wie es in den Wahlvorschriften der EKHN heißt.

Der Wahlvorstand muss die abgegebenen Stimmen auszählen und das vorläufige Wahlergebnis feststellen. Die Wahlen und auch die Auszählung sind öffentlich. Nach der Auszählung gibt der Wahlvorstand das vorläufige Ergebnis der Auszählung bekannt und dokumentiert es in schriftlicher Form in einem Wahlprotokoll.

Die Namen der Gewählten werden in alphabetischer Reihenfolge im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise, zum Beispiel im Schaukasten, Gemeindebrief oder im Internet bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung der einzelnen Stimmenzahlen ist nicht vorgesehen, stattdessen die öffentliche Auslegung des Wahlprotokolls im Gemeinde- oder Pfarrbüro für zwei Wochen. Hierauf weist die Gemeinde im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise vor Ort so hin, dass möglichst viele Gemeindemitglieder davon Kenntnis nehmen können.

Bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss auch auf die dagegen bestehende Einspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Gegen das Wahlergebnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied binnen einer Woche nach Bekanntgabe im Gottesdienst schriftlich beim Kirchenvorstand Einspruch erheben. Der Einspruch kann nur gestützt werden auf:

  • Mängel des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder
  • des Wahlverfahrens oder
  • auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten

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Wer darf wählen?

Wählen dürfen alle evangelischen Gemeindemitglieder, die am Wahltag mindestens 14 Jahre alt sind, das heißt Personen, die getauft sind und zu einer Kirchengemeinde und damit zur Evangelischen Kirche gehören. Alle Wahlberechtigten haben Anfang Mai eine persönliche, schriftliche Wahlbenachrichtigung der EKHN erhalten. Darauf stehen genauere Angaben, wie die Wahl in der jeweiligen Kirchengemeinde verläuft. 

Wer wird gewählt?

Die Kandidierenden haben sich den Mitgliedern der Kirchengemeinden in den letzten Wochen auf unterschiedlichen Wegen zum Beispiel bei einer Gemeindeversammlung, im Gemeindebrief oder auf den Internetseiten der Gemeinde vorgestellt.

Die Anzahl der zu Wählenden richtet sich nach der Größe der Gemeinde. Kirchenvorstände können zwischen vier und 21 Mitglieder haben. Darüber, wie viele Personen jeweils genau zu wählen sind, informiert die Kirchengemeinde, es steht auch auf dem Stimmzettel. 

Mit der Wahl entscheiden die Wähler*innen über den zukünftigen Vorstand ihrer Gemeinde. Im EKHN-Wahlrecht heißt es dazu: „In den Kirchenvorstand sollen Personen gewählt werden, die bereit und geeignet sind, die in der EKHN-Kirchenordnung genannten Aufgaben der Leitung der Kirchengemeinde zu übernehmen.

Die sechsjährige Amtszeit des neugewählten Kirchenvorstands wird am 1. September 2021 beginnen und am 31. August 2027 enden.

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